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Freistellung von Lehrkräften zu Fortbildungen

Freistellung von Lehrkräften zu Fortbildungen
Freistellung von Lehrkräften zu Fortbildungen
© Wokandapix / Pixabay

„Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und einen Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung zu führen.“

(HSchG, §86, Abs.2; HLbG, §3,4)

„1 Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. 2 In besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte  … Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.“

(HLbG, §66,4)

„verpflichtet … eine systemische Fortbildung des Lehrkräftekollegiums zu ermöglichen…“

(HSchG, §88, Abs 2,4)

„ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienstbefreiung zur Teilnahme an von den Kirchen … veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu erteilen.“

(Erlass 15.4.20, Abl. 05/20, S.127, III,4;

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